Familienrecht

BGH: Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bleibt auch bei späterem Ausbildungsbeginn nach Betreuung des eigenen Kindes bestehen

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein volljähriges Kind weiterhin Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern auf Ausbildungsunterhalt hat, wenn die Ausbildung oder das Studium infolge einer Schwangerschaft und anschließenden Kinderbetreuung erst verzögert beginnt.

Der BGH hat den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bejaht.

Er hat ausgeführt, dass der Unterhaltsanspruch jedenfalls insofern fortbesteht, als die Ausbildung oder das Studium nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ggf. unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit dann aufgenommen wird.
Dabei hat der BGH auch ausgeführt, dass in den ersten drei Lebensjahren eine persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil regelmäßig geboten ist. Verzögert sich also deshalb der Beginn des Studiums oder der Ausbildung, darf dies nicht dazu führen, dass der eigene Anspruch auf Unterhalt gegenüber den eigenen Eltern entfällt. Hintergrund ist, dass Kinder grundsätzlich nach dem Schulabschluss in angemessener Zeit eine Ausbildung oder ein Studium beginnen müssen, wenn sie von den Eltern finanzielle Unterstützung wollen.

Im Fall, über den der BGH am 29.06.2011 zu entscheiden hatte, war es so, dass die Klägerin nach dem Abitur ein freiwilliges soziales Jahr absolviert hat und dann ein Kind bekommen hat. Dieses betreute sie in den ersten 3 ½ Jahren. Im Anschluss daran studierte sie Sozialpädagogik und schloss das Studium innerhalb von drei Jahren ab. Da ihr Vater kein Unterhalt zahlen wollte, erhielt sie Vorschuss vom Bafög-Amt.
Das Berufungsgericht hat den Vater nachträglich zur Zahlung von 206,00 € Ausbildungsunterhalt pro Monat verurteilt. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts wurde vom BGH nun bestätigt.

Die Entscheidung können Sie nachlesen unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de, Az. X ZR 127/09