Familienrecht

BGH: Schwiegereltern können nach gescheiterter Ehe Zuwendungen an Schwiegerkind einfacher zurückfordern

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Klage von Schwiegereltern zu entscheiden, die dem Schwiegerkind einen großen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach Scheitern der Ehe ihres eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind zurück begehrten.

Nach der nun geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen einfacher als bisher möglich.

Der Entscheidung lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Als die Eheschließung bereits bevorstand, ersteigerte der Beklagte (Ex-Schwiegerkind) eine Eigentumswohnung. Die Kläger überwiesen auf das Konto des Beklagten 58.000,00 DM, von diesem Betrag überwies der Beklagte an die Gerichtskasse rd. 49.000,00 DM auf den Gebotspreis für die Eigentumswohnung. Als Eigentümer der Eigentumswohnung wurde alleine der Beklagte ins Grundbuch eingetragen.

Im Jahr 2002 trennten sich die Eheleute und im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahr 2004 den Zugewinnausgleich aus. Die Ehe ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden.
Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten, also dem Ex-Schwiegersohn, die Rückzahlung der überwiesenen 58.000,00 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ebenso das Oberlandesgericht. Begründet wurde dies mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war es so, dass, wenn Schwiegereltern dem Partner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf die Ehe mit dem eigenen Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, es zwischen den Beteiligten regelmäßig zu einem Rechtsverhältnis eigener Art kam, das mit den (ehebezogenen) „unbenannten Zuwendungen“ unter Ehegatten vergleichbar war.
Zuwendungen konnten grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Der Senat des Bundesgerichtshofs hält an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

Der Senat führt jetzt aus, dass derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren sind. Es bleiben auch nach neuer Rechtsprechung die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar.
Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind und insbesondere das Fortbestehen der Ehe. Mit Scheitern der Ehe entfällt die Geschäftsgrundlage. Dadurch wird dann im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer (zumindest teilweisen) Rückabwicklung eröffnet.

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist, dass künftig Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, einfacher und mit größerem Erfolg eine Rückabwicklung der Zuwendung durchsetzen und begehren können. Regelmäßig kommt nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht, wenn das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Dann kann in der Regel nur eine teilweise Rückzahlung verlangt werden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2010, Az. XII ZR 189/06, können Sie unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de nachlesen