Familienrecht

BVerfG: Rechte der Väter von nichtehelichen Kindern wurden gestärkt

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2010, Az. 1 BVR 420/09, gesetzliche Regelungen als verfassungswidrig angesehen und so die Rechte von Vätern von nichtehelichen Kindern gestärkt.

Die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur elterlichen Sorge ehen im Fall von nichtehelichen Kindern vor, dass grundsätzlich die Mutter die alleinige elterliche Sorge hat. Nach § 1626a I Nr. 1 BGB können auch die Eltern von nichtehelichen Kindern die gemeinsame elterliche Sorge haben, wenn beide Elternteile entsprechende Sorgenerklärungen abgeben und dies dem Willen der Eltern entspricht.
Voraussetzung ist aber, dass die Mutter eine entsprechende Erklärung mit abgibt. Tut sie dies nicht, hatte der Vater nach bisheriger Rechtslage keine Möglichkeit, dies gerichtlich überprüfen zu lassen.
Das BVerfG hat nun entschieden, dass die §§ 1626a I Nr. 1 und 1672 I BGB mit Art. 6 II GG unvereinbar sind.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung in Ergänzung der vorgenannten Paragrafen hat das BVerfG vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteiles die elterliche Sorge oder ein Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von den nachfolgenden Erwägungen leiten lassen:

Der Gesetzgeber greife unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, indem der Gesetzgeber den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass dem Vater die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohles eingeräumt ist. Die derzeitige Regelung des § 1626 a I Nr. 1 BGB macht die Teilhabe des Vaters an der gemeinsamen elterlichen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig. Eine gerichtliche Überprüfung für einen solch tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters ist damit gegeben, da das Gesetz eine gerichtliche Überprüfung nicht vorsieht.
Damit wurde durch den Gesetzgeber das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise hinter das Elternrecht der Mutter zurückgestellt, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.

Weitere Ausführungen zu dieser Entscheidung können Sie auf der Seite <link http: www.bundesverfassungsgericht.de>www.bundesverfassungsgericht.de nachlesen.
Hierzu gibt es auch die Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 03.08.2010.

Mit dieser Entscheidung wurden die Rechte des Vaters gestärkt. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, neue Regelungen zu