Verkehrsrecht

BGH: Käufer eines PKW hat Anspruch auf Nutzungsausfallschaden auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag

 

Der BGH hat am 14.04.2010 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er das gekaufte Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.

Der Fall: Im April 2005 kaufte die Klägerin als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrachten PKW zum Preis von 13.100 €. Dieser PKW war bei Übergabe an die Klägerin aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens nicht verkehrs- und betriebssicher; dies war für die Beklagte erkennbar. Wegen des Mangels trat die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurück.
Das Landgericht entschied im Februar 2007, dass die Beklagte den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen hat.
Im Zeitraum ab Rücktritt vom Vertrag bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nutze die Klägerin das Fahrzeug nicht (168 Tage), daher begehrte sie von der Beklagten Nutzungsausfallentschädigung und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 €.

Der Klage wurde vom Landgericht teilweise stattgegeben, aber der Zeitraum für den Nutzungsausfall auf 60 Tage begrenzt. Hiergegen ist die Beklagte mit Erfolg in Berufung gegangen.

Die hiergegen gerichtete Revision hatte im Wesentlichen Erfolg.

Der BGH führt hierzu aus, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Fahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet und hat insoweit auf § 325 BGB verwiesen. Der Käufer kann, sofern der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat -wie es hier der Fall war- auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er das Fahrzeug mangelbedingt nicht nutzen kann. Dies gilt auch, wenn er deswegen vom Kaufvertrag zurücktritt. Allerdings  muss der Käufer wegen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht sich binnen angemessener Zeit ein Ersatzfahrzeug beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrücken.

Der BGH hat den Fall an das Berufungsgericht wegen der Frage der Schadensminderung zurückverweisen.

Die Entscheidung des BGH vom 14.04.2010, AZ VIII ZR 145/09 können Sie nachlesen unter den veröffentlichten Entscheidungen auf der Seite des BGH: <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de