Verkehrsrecht

Neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Es regelt u.a. den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Neu: Ging der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung bisher oftmals leer aus, weil sich der Versicherer auf grob fahrlässiges Verhalten berief, wird das in Zukunft nicht mehr so laufen. Künftig kommt es darauf an, wie der Versicherer den Grad des Verschuldens einschätzt. Entsprechend muss er zahlen. Viele Versicherungsgesellschaften verzichten inzwischen auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Ausnahme: Schäden durch Alkohol und Drogen oder Versäumnisse des Versicherungsnehmers beim Autodiebstahl.

Quelle: <link http: www.adac.de _blank external-link-new-window>ADAC Online