Verkehrsrecht

Verkehrsunfall-Höhe der Stundensätze im Rahmen der Abrechnung

 

Der 6. Senat des Bundesgerichtshofs hatte am 20.10.2009 (AZ VI ZR 53/09) über die Frage zu entscheiden, ob der Geschädigte bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis sich von der Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer freien Werkstatt (niedrigere Stundenverrechnungssätze) im Rahmen der Schadensminderungspflicht verweisen lassen muss.

Porsche-Urteil bestätigt

Der BGH hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, wonach der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem freien regionalen Markt ermittelt hat.
Wenn der Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht  den Geschädigten auf eine günstigere  Reparaturmöglichkeit einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Werkstatt“ verweisen, ist es Sache des Schädigers, darzulegen und zu beweisen, dass eine Reparatur in dieser „freien  Werkstatt“ qualitativ der einer markengebundenen Werkstatt entspricht.

Allerdings führt der BGH weiter aus, dass ein Verweis auf die freie Werkstatt trotzdem unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unwirksam sein kann. Dies gilt nach BGH bspw. für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren Hintergrund ist, dass dem Geschädigte  ansonsten bei späterer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten und /oder einer Herstellergarantie oder bei Kulanzleistungen Nachteile erwachsen.

Auch bei älteren Fahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturwerkstatt außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Nach BGH gilt dies z.B. dann, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bislang immer in der markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen oder sein besonderes Interesse hieran durch eine Reparaturrechnung belegt.

Denn konkreten Fall hat der BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturrechnung keine Feststellungen getroffen waren.

Lesen Sie hierzu das Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.10.2009, AZ VI ZR 53/09 unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de