Vertragsrecht

BFH: Prozesskosten jetzt als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar

Der BFH (Bundesfinanzhof) hat am 13.07.2011 seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen Kosten aus einem Zivilprozess von der Steuer abgesetzt werden dürfen. Dies sogar rückwirkend für die Vergangenheit. Ein Teil der außergewöhnlichen Kosten verbleibt allerdings beim Steuerzahler.
Das Gericht hat entsprechende Staffelungen vorgenommen.

Beispielsweise: Ein Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem Einkommen von 15.000,00 € hat 5 % selbst zu schultern. Bei höherem Einkommen wird der selbstzutragende Anteil prozentual erhöht.

Es ist daher angeraten wegen Kosten eines Zivilprozesses in der Vergangenheit einen Steuerberater zu konsultieren, um prüfen zu lassen, ob im konkreten Fall die Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.07.2011. Voraussetzung ist allerdings, dass die Klage vor dem Gericht Aussicht auf Erfolg hatte.

 BFH Urteil vom 13.07.2011, Aktenzeichen IV R 42/10