Vertragsrecht

BGH: Mobilfunkanbieter darf Anschluss erst nach Ankündigung sperren

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Klausel, die dem Mobilfunkanbieter die Anschlusssperrung ohne Vorankündigung gestattet, zulässig ist oder ob eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dadurch vorliegt.
Im Mobilfunkvertrag des Mobilfunkanbieters E-Plus war in etwa eine Klausel folgenden Inhalts enthalten: Der Mobilfunkanbieter durfte den Anschluss sofort sperren, wenn der Kunde das Kreditlimit überschritt.

Der BGH befand diese Klausel für unwirksam, da dadurch der Kunde unangemessen benachteiligt wurde. Denn aufgrund dessen, dass es eine Vielzahl möglicher Tarifen gibt, die hier nach Tageszeiten, Wochentagen, Ausgangs- oder Zielland des Anrufs variieren, ist es einem durchschnittlichen Kunden nicht möglich, auch nur halbwegs eine zuverlässige Übersicht zu erhalten, wann seine eingeräumte Kreditlinie erreicht ist.

Aus diesem Grund war eine entsprechende Klausel, die eine Sperre ohne vorherige Ankündigung bei Überschreiten des Kreditlimits zugesteht, unzulässig.

Die Entscheidung des BGH vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10, können Sie unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de nachlesen.