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BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

 

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12.05.2010 entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung und Kosten der Abmahnung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Das bedeutet, dass die Privatperson dann „nur“ auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten haftet, nicht jedoch zusätzlich auf Schadensersatz.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Ermittlungen ergaben, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden war. Der Beklagte befand sich zu dem fraglichen Zeitpunkt im Urlaub.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat in der ersten Instanz den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Der BGH hatte sich danach mit dem Fall zu befassen.

Der BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben,  nämlich soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte.
Der BGH hat ausgeführt, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt.
Privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr des Missbrauchs von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschützt ist.
Allerdings kann dem privaten Betnutzer des WLAN-Netzes nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neusten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.
Die Prüfpflicht der Privatperson bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt.

Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherungseinstellungen des WLAN-Routers zu belassen. Das Passwort hatte er nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Bereits im Jahr 2006 war ein solcher Passwortschutz auch für private WLAN-Nutzer bereits üblich und zumutbar und auch mit keinen Mehrkosten verbunden.

Deshalb hat der BGH ausgeurteilt, dass der Beklagte nach den Rechtsgrundsätzen der sog.  „Störerhaftung“ auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten  haftet (nach jetzt geltendem Recht fallen max. 100,00 € an, damals vor Inkrafttreten der Änderung konnten noch höhere Kosten anfallen).
Darüber hinaus ist der Beklagte aber nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Beklagte hat nicht den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht, so dass eine Haftung als Täter der Urheberrechtsverletzung durch den BGH verneint wurde. Auch eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung wurde verneint, da dies Vorsatz vorausgesetzt hätte.

Die Entscheidung können Sie nachlesen unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de, Urteil vom 12.05.2010,  Az. I ZR 121/2008 – Sommer unseres Lebens