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BGH: Vertragliche Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos?

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem ein Dritter unbefugt das eBay-Mitgliedskonto eines anderen benutzt hatte. Es lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hatte beim Internetauktionshaus eBay ein Mitgliedskonto, das passwortgeschützt ist.
Es wurde am 03.03.2008 unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Startgebot von 1,00 € zum Verkauf angeboten. Der Kläger hat hierauf ein Maximalgebot von 1.000,00 € abgegeben. Die Auktion wurde am darauffolgenden Tag vorzeitig – als der Kläger der Höchstbietende war-durch Rücknahme des Angebotes beendet. Daher forderte der Kläger die Beklagte, also die wahre Kontoinhaberin des Mitgliedskontos, schriftlich zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung gegen Zahlung der 1.000,00 € auf. Den Wert der Einrichtung bezifferte er mit 33.820,00 € und drohte für den Fall des erfolglosen Fristablaufs Schadensersatzforderungen an.

Die Parteien hatten darüber gestritten, ob das Angebot von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt wurde. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

„Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ …

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision beim Bundesgerichtshof verhalf dem Kläger nicht zum Erfolg. Das bedeutet, er hat keinen Anspruch auf Übergabe der Gastronomieeinrichtung , da ein Vertrag nicht zustande kam.

Im Einzelnen begründete der BGH dies wie folgt:
Der BGH ist der Auffassung, dass auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts des BGB (§§ 164 ff. BGB) anwendbar sind. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensgeber nachträglich genehmigt worden sind oder die Grundsätze von Anscheins- oder Duldungsvollmacht greifen.
Allein eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos hat nach BGH noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebene Erklärung zurechnen lassen muss.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die Geschäftsbedingungen von eBay, § 2 Ziffer 9, sieht.
Denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos (hier der Beklagten), aber nicht unmittelbar zwischen dem Anbieter und dem Bieter (Kläger).

Daher ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels Stellvertretung, Genehmigung und Vorliegen der  Anscheins- oder Duldungsvollmacht, zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande kam, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums gegen Zahlung des Höchstgebotes hatte.

Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BGH sowie die Entscheidung vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09 unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de.