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BGH: „Vorführwagen“ beim Autokauf enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeuges

Die Entscheidung des BGH zur Folge, dass Käufer bei der Beschreibung „Vorführwagen“ genau nach dem Alter oder Erstzulassung nachfragen sollten, um vor bösen Überraschungen geschützt zu sein.

Der BGH hat über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger kaufte im Juni 2005 beim Beklagten, einem Händler für gebrauchte Wohnmobile, ein gebrauchtes Wohnmobil, das von dem Beklagten als Vorführwagen genutzt wurde. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde der abgelesene Kilometerstand und die Gesamtfahrleistung laut Vorbesitzer mit 35 km angegeben. Weiter heißt es „Vorführwagen zum Sonderpreis“. Das Fahrzeug wurde dann im Juli 2005 an den Kläger übergeben. Die Erstzulassung erfolgte dann auf den Kläger.

Der Kläger erfuhr im November 2005 auf einer Messe, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Wohnmobil um ein Model aus dem Jahr 2003 handelt.

Er erklärte daher gegenüber dem Beklagten im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und berief sich darauf, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 2003 ist. Er begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, also Rückzahlung des Kaufpreises zur Gegenrückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers hin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen ist der Käufer erfolglos in Revision gegangen.

Der BGH hat entschieden, dass alleine die Bezeichnung eines Fahrzeuges als „Vorführwagen“ keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt.

Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkaufte Wohnmobil aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt keinen Sachmangel dar, der dem Kläger zum Rücktritt berechtigen würde. Denn unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Keineswegs kann aus der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ Schlüsse über das Alter des Fahrzeuges und die Dauer seiner Nutzung als Vorführwagen gezogen werden. Daher ist ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens unter den Umständen des Einzelfalles gerechtfertigt, was im vorliegenden Fall gegeben war. Insofern sollte der Käufer eines Vorführwagens nach dem Herstellungsdatum fragen.

Diese Entscheidung können Sie nachlesen unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de Urteil vom 15.09.2010 Az.: VIII ZR 61/09.