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Kosten für Instandhaltung und Modernisierung bei Wohnraummiete

Instandhaltungskosten, welche die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand erhalten, sind vom Vermieter zu tragen. Sorgt eine Umbaumaßnahme in der Wohnung für eine Erhöhung der Wohnqualität, kann eine solche sog. Modernisierung auch auf den Mieter umgelegt werden. Dem Mieter dürfen diese Kosten nach dem aktuellen Urteil des BGH vom 17.06.2020 (Az.: VIII ZR 81/19) jedoch nicht ohne weiteres auferlegt werden. Wenn die Lebensdauer gewisser Bauteile bereits zu einem sehr großen Teil abgelaufen ist, müsse das berücksichtigt werden und führe dazu, dass hier nicht mehr von einer Modernisierung gesprochen werden könne. Hier müsse ein Abzug des Instandhaltungsanteils vorgenommen werden.