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OLG Hamm: Kein Schadenersatzanspruch bei einem„So-Nicht-Unfall“

 

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 10.03.2015, Az. 9 U 246/13 ausgeurteilt, dass ein Geschädigter trotz nachgewiesenem Unfall keinen Schadenersatz erhält, sofern er nicht zusätzlich beweisen kann, dass der von ihm ersetzt verlangte Schaden bei dem Unfall entstanden ist.

In dem Fall, über dass das OLG Hamm zu entscheiden hatte, begehrte ein 26-jähriger Autofahrer von der beklagten KfZ-Haftpflichtversicherung Schadenersatz aufgrund eines Unfallgeschehens, welches sich auf einer schneeglatten Fahrbahn ereignet hatte. Der Geschädigte hatte seinen Pkw Passat im Bereich einer Laterne geparkt. Das bei der beklagten Versicherung versicherte Fahrzeug geriet auf der glatten Fahrbahn ins Rutschen und stieß dabei mit dem Passat des Geschädigten zusammen. Bei der polizeilichen Unfallaufnahme wurde festgestellt, dass die Laterne unbeschädigt blieb.

Im Rahmen einer Beweisaufnahme, bei welcher das Gericht den Geschädigten, den Fahrer des bei der Versicherung versicherten Fahrzeugs sowie eine weitere Person und die aufnehmenden Polizeibeamten vernommen hat, wurde festgestellt, dass sich tatsächlich ein Unfall ereignet hatte.

Die Schadenersatzklage des 26-jährigen Geschädigten, die er auf dieses Unfallgeschehen stützte, blieb dennoch erfolglos.

Das Gericht hatte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Die durch den Geschädigten behaupteten Unfallschäden an seinem Passat waren ausweislich des Sachverständigengutachtens mit der feststellbaren Kollision nicht vereinbar.

Die technische Unfallanalyse kam zwar zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug des Geschädigten, wenn er im Bereich des Hinterrades mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h vom beim Beklagten versicherten Fahrzeug angestoßen worden wäre, rechts über den Bordstein gerutscht und dann gegen die Laterne geprallt wäre.

Allerdings hat die technische Analyse aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der Passat des Geschädigten auf diese Weise die vom Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder einen abgrenzbaren Teil davon erlitten hat.

Fest stand, dass die Laterne unbeschädigt war. Nach den am Fahrzeug des Geschädigten entstandenen Schäden, hätte aber die Laterne ebenfalls beschädigt sein müssen.

Außerdem setzte das tatsächlich vorhandene Schadensbild laut Sachverständigem einen Höhenversatz bei dem Unfall beteiligten Fahrzeugen voraus, welcher sich beim feststellbaren Unfallgeschehen aber nicht habe ergeben können.

Zudem hätten die Räder des Fahrzeugs des Geschädigten mit der Bordsteinkante kollidieren müssen. Dieses zwingend zu erwartenden Schadensbild war ebenfalls nicht feststellbar.

Das Gericht hat daher entschieden, dass dieses Beweisergebnis zu Lasten des geschädigten Autofahrers geht. 

Der Geschädigte hat nicht nur das Unfallgeschehen, sondern im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität auch darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlich bei dem Unfall entstanden sind. Wenn dieser Beweis nicht gelingt (so genannter „So-Nicht-Unfall“) kann die Schadenersatzklage keinen Erfolg haben.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2015, Az. 9 U246/13, abrufbar unter <link http: www.iww.de western>www.iww.de, Abrufnummer 144474