Erbrecht

Kinder können nicht ohne Weiteres enterbt werden

Nur wenn sich Kinder eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder seinen Ehegatten schuldig gemacht haben, kann ihnen der Pflichteil des Erbes ganz entzogen werden. Vergehen gegen das Eigentum des Erblassers können aber nur dann zu einer Enterbung führen, wenn sie nach ihrem Inhalt und ihrer Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und daher eine erhebliche Kränkung des Erblassers zur Folge haben. Eine Veruntreuung von Geld aus einer finanziellen Notlage fällt hierunter aber nicht.

OLG Hamm, 22.02.2007
Aktenzeichen: 10 U 111/06
Quelle: OLG-Report, Meldung vom 11.06.2007