Handels- & Gesellschaftsrecht

BGH: Keine Belastung des Verbrauchers mit Kosten für die Hinsendung der Ware bei Fernabsatzgeschäft

Die Entscheidung im Kurztext:
Ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft darf einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware belasten, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrach macht.

Geklagt hat ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen und stellt Kunden für die Zusendung der Ware pauschal einen Versandkostenanteil von 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger, also der Verbraucherverband, hat die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage des Verbraucherverbands stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte der Versandhandel, also die Beklagte, keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat vor seiner Entscheidung das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es ging darum, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Ware auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.
Der EuGH hat dies bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts abzuhalten. Dies ist für den Verbraucher positiv.

Deswegen sind auf nationaler Ebene die Vorschriften die den Rücktritt und das Widerrufsrecht regeln dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr bereits geleisteter Hinsendekosten zusteht.
Dies ist ein weiterer Erfolg für den Verbraucher, wenn es um Fernabsatzverträge geht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 07.07.2010, Aktenzeichen VIII ZR 268/07 können Sie nachlesen unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de.