Handels- & Gesellschaftsrecht

Gerichtliche Überprüfung einer Grundschulempfehlung

Ab dem Schuljahr 2007/2008 hat das Land Nordrhein-Westfalen das Übergangsverfahren von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule neu geregelt und zwei Stufen eingeführt: Zunächst gibt die Grundschule den Eltern eine Empfehlung, für welche weiterführende Schule sie das Kind für geeignet hält. Sind die Eltern mit dieser Empfehlung nicht einverstanden und melden sie ihr Kind an einer anderen Schule an, muss es an einem dreitägigen Prognoseunterricht teilnehmen. Auf dessen Grundlage entscheidet dann das Schulamt über die Zulassung zur Schulform. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einem Beschluss die Beschwerde eines Schülers aus Essen zurückgewiesen, dem die Grundschule im Halbjahreszeugnis der 4. Klasse die Schulformempfehlung „geeignet für den Besuch der Realschule und der Gesamtschule“ erteilt hatte. Der Schüler wollte jedoch das Gymnasium besuchen. Zur Begründung führte er an, dass seine schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr wesentlich besser waren als im ersten Halbjahr. Nachdem der Schüler an dem Prognoseunterricht teilgenommen hatte, wurde die Grundschulempfehlung durch das Schulamt jedoch bestätigt. Der Schüler zog erfolglos vor Gericht. Die Richter stellten fest, dass die Grundschulempfehlung für Eltern und weiterführende Schulen verbindlich sei. Deren Schulleitung dürfe ein Kind mit anderslautender Grundschulempfehlung nicht aufnehmen.

OVG NRW, 28.08.2007
Aktenzeichen: 19 B 689/07
Quelle: AnwaltSuchService Meldung vom 11.12.2006