Immobilienrecht

BGH: Anforderung an eine Modernisierungsankündigung gem. § 554 Abs. 3 BGB

Sachverhalt:

mit weiteren Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Sie beabsichtigten, an einer Seite des Hauses Balkone anzubringen.

Sie forderten  daher von den beklagten Mietern, dass diese die Anbringung der Balkone und die damit einhergehenden Baumaßnahmen dulden.

Deshalb haben sie den Beklagten stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen angekündigt.
Sie haben angegeben, u. A. Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich, Datum des vorgesehenen Baubeginns, geplante Bauzeit, geplanter Betrag der Mieterhöhung. Dies wurde den Mietern gegenüber schriftlich mitgeteilt. Auch teilten sie den Mietern mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnung eine Bauzeit von 5 Tagen zzgl. Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche geschätzt wird.

Die Mieter haben sich hiergegen verwehrt.

Daher haben die Vermieter gegen die Mieter auf Duldung der Baumaßnahme gem. § 554 Abs. 2 BGB geklagt. Mit der Klage wurden die Mieter vor dem Amts- und Landgericht zur Duldung verurteilt.

Die Revision zum BGH hatte keinen Erfolg.

Der VIII. Zivilsenat des BGH, der für das Wohnraummietrecht zuständig ist, hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahme in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird.

Die Ankündigung muss dem Mieter eine hinreichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Dafür genügt es nach den Ausführungen des BGH, wenn die Ankündigung dem Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen.

Diese Anforderungen hatte das Ankündigungsschreiben der Vermieter erfüllt, so dass der Mieter verpflichtet ist, die Maßnahmen zu dulden, daher hatte die Revision der Mieter keinen Erfolg.

Die Entscheidung vom 28.09.2011 können Sie nachlesen unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de, Az. VIII ZR 242/10.