Immobilienrecht

BGH bestätigt Rechtsprechung bezüglich Anspruch des Mieters auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

 

Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts (bspw. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (bspw. Staubsauger) ermöglicht.

Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung und Räumung der vermieteten Altbauwohnung.
Im Formularmietvertrag aus dem Jahr 1985 heißt es u. a.:

„Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Fall des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten.“


Der Mieter hatte die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung und anderer weiterer Mängel gemindert. Die Vermieterin kündigte daraufhin und erhob Klage auf Räumung und Zahlung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung hin der Klage stattgegeben. Die Revision beim Bundesgerichtshof hat Erfolg.

Die oben zitierte Regelung aus dem Mietvertrag ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 BGB unwirksam. Denn nach dieser Regelung muss der Mieter bei einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung des Netzes ohne Obergrenze tragen und hätte selbst bei einem insgesamt defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden kann, keine Ansprüche gegen den Vermieter. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.

Der Bundesgerichthof hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen zu den von der Beklagten vorgebrachten Mängeln erfolgen müssen.

Fest steht, der Mieter hat ein Anspruch darauf, dass er gleichzeitig ein größeres Haushaltsgerät und weitere haushaltsübliche Geräte benutzen kann.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 343/08, können Sie nachlesen unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de.