Immobilienrecht

BGH: Kurze Verjährung gilt auch für Erstattungsanspruch des Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Bereits in der Vergangenheit (Urteil 27.05.2009, AZ  VIII ZR 302/07) hatte der BGH entschieden, dass dem Mieter ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, wenn er aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel Schönheitsreparaturen vornimmt und dabei nicht weiß, dass er hierzu nicht verpflichtet ist.

In einer neuen Entscheidung vom 04.05.2011 hatte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nun über die Frage der Verjährung dieses Erstattungsanspruches des Mieters zu entscheiden. Es galt die Frage zu klären, ob dieser Anspruch in 3 Jahren verjährt oder der kurzen 6-monatigen Verjährung unterliegt.

Der Sachverhalt stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Der Kläger und seine Ehefrau hatten von dem beklagten Vermieter eine Wohnung in Freiburg gemietet. Das Mietverhältnis endete im Jahr 2006. Im Mietvertrag war eine Formularklausel enthalten, wonach den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach starren Fristen auferlegt war.

Vor Rückgabe der Mietsache am Ende des Mietverhältnisses ließen der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung für 2.678,00 € renovieren. Zu diesem Zeitpunkt wussten sie nicht, dass die Schönheitsreparaturklausel wegen der starren Fristen unwirksam ist und sie deshalb nicht dazu verpflichtet gewesen wären.
Am 22.12.2009 hat der Kläger dann Klage gegen den Vermieter erhoben, auf Zahlung der Renovierungskosten in Höhe von 2.678,00 € nebst Zinsen. Die beklagten Vermieter haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung der Renovierungskosten abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der klagende Mieter hat dagegen Berufung zum Bundesgerichtshof erhoben.

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Amts- und Landgericht Freiburg als Vorinstanzen entschieden, dass der Erstattungsanspruch bei Klageerhebung am 22.12.2009 bereits verjährt war.
Begründet hat der BGH dies damit, dass für diese Ansprüche des Mieters auch die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB von 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses gilt.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung Nr. 0742011 vom 04.05.2011 sowie die Entscheidung des BGH unter: <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de