Immobilienrecht

BGH: Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter ist zulässig

 

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Öltankreinigung entgegen der Handhabe vieler Instanzgerichte auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

 

Diese Kosten sind nach Auffassung des BGH zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach § 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrKV zu zählen, denn zu der Reinigung der Anlage gehört auch die Reinigung des Brennstofftanks. Es handelt sich entgegen der Auffassung vieler Amtsgerichte nicht um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten.

Kosten dürfen im Abrechnungszeitraum umgelegt weden, indem sie entstehen

Außerdem hat der BGH in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die je nur im Abstand von einigen Jahren anfallenden Kosten der Tankreinigung auf mehrere Abrechnungsperioden zu verteilen. Der Vermieter darf sie grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umlegen, in den sie entstehen.

Siehe hierzu die Entscheidung des BGH vom 11.11.2009, VIII ZR 221/08 unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de