Immobilienrecht

BGH: Weitere unwirksame Schönheitsreparaturklausel

BGH: Weitere unwirksame Schönheitsreparaturklausel;

Mieter muss Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in einem Wohnraummietvertrag zu beschäftigen. Es ging um folgende Klausel:

„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (...)“

Die Klägerin (Vermieterin) begehrt Schadensersatz von den Mietern wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Vermieterin zurückgewiesen. Die Revision der Vermieterin zum Bundesgerichtshof hatte kein Erfolg.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren.
Denn die oben zitierte Klausel war aufgrund des Wortlautes („ausführen zu lassen“) jedenfalls auch dahin zu verstehen, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss.

Diese Klausel ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt und hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

In der Rechtsprechung war auch bislang schon anerkannt, dass so genannte Fachhandwerkerklauseln, die den Mieter verpflichten die Schönheitsreparaturen von einem Malermeister oder Fachbetrieb ausführen zu lassen, unwirksam sind, da der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt wird. Denn der Mieter darf nicht mit einer höheren Renovierungspflicht belastet werden als sie den Vermieter bei der Geltung der gesetzlichen Regelung treffen würde. Der Vermieter kann die eigentlich nach dem Gesetz ihm obliegende Pflicht der Schönheitsreparaturen dadurch erfüllen, dass er selbst die Räume fachgerecht streicht und die Schönheitsreparaturen selbst ausführt. Diese Möglichkeit darf dem Mieter nicht verwehrt werden, wenn die Schönheitsreparaturen auf ihn übertragen werden.

Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen, was allerdings nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraussetzt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2010, Az. VIII ZR 294/09, können Sie unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de nachlesen.