Immobilienrecht

Der Sonnabend/Samstag zählt bei der Zahlungsfrist der Miete nicht als Werktag

 

Der Bundesgerichtshof hatte am 13.07.2010 über zwei Fälle zu entscheiden, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats, zu zahlen ist. Dies entspricht der seit dem 01.09.2001 in § 556b Abs. 1 BGB, im Rahmen der Mietrechtsreform eingefügten Regelung.

In beiden Fällen wurden die Mieter aufgrund unpünktlicher Mietzahlungen jeweils abgemahnt.

Zum Fall:
In ersten der beiden Fälle (Az.: VIII ZR 291/09) ging die Miete für den Monat, der auf die Abmahnung folgte, am Dienstag, den 05.02.2008 ein.
Im zweiten Fall (Az.: VIII ZR 129/09) kam die Zahlung für den übernächsten Monat, den Dezember 2006, am Dienstag, den 05.12.2006.

Beiden Mietern wurde das Mietverhältnis vom Vermieter außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt.
Die Amtsgerichte haben jeweils die Räumungsklagen abgewiesen, die Berufungen der Vermieter  waren erfolglos.

Der BGH hat die dagegen gerichteten Revisionen zurückgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass der Sonnabend/Samstag nicht als ein Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen ist. Grund ist nach dem BGH die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung.

Die Karenzzeit von 3 Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zu Beginn des Monats eingeräumt wird, muss dem Mieter uneingeschränkt und ungeschmälert zur Verfügung stehen. Denn diese Frist soll auch insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter innerhalb von 3 Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem viele ihr Gehalt erhalten haben, in Auftrag gegeben wird.

Damit berücksichtigt der BGH, dass Mietzahlungen schon seit langem überwiegend per Überweisung über die Bankinstitute abgewickelt werden. Dies ist erfahrungsgemäß mit einer gewissen Bearbeitungszeit verbunden. Bankgeschäftstage waren bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB nur die Tage in der Zeit von Montag bis Freitag. Daran hat sich bislang nichts grundlegendes geändert.

Daher hat der BGH entschieden, dass der Samstag/Sonnabend bei der Berechnung der Frist zur Zahlung der Miete außen vor bleibt.

Diese Entscheidung ist insbesondere auch von Belang für die Berechnung des Zahlungsverzuges und die Frage, ob ein Kündigungsgrund vorliegt.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes können Sie nachlesen unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de Entscheidungen vom 13.07.2007 VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09.