Immobilienrecht

Neuerungen im Melderecht ab 1.11.2015!

Zum 1.1.2015 treten gesetzliche Neuregelungen in Kraft (Bundesmeldegesetz- BMG), die sowohl Mieter als auch Vermieter betreffen.

Das Meldewesen wird vereinheitlich und soll harmonisiert werden. Außerdem sollen Scheinanmeldungen vermieden bzw. wirksamer begegnet werden.

Für Vermieter bedeutet es im Wesentlichen, dass die Vermieterbescheinigung (wieder) eingeführt wird. Der Vermieter muss dem Mieter bei Ein- und Auszug eine Bescheinigung ausstellen, in der Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- bzw Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Person(en) genannt sind.

Vermieter haben künftig gegenüber der Meldebehörde Auskunftsansprüche, sich aber auch gegenüber der Behörde zur Auskunft verpflichtet.

Für Mieter bedeutet das neue Gesetz, dass sie sich bei Einzug binnen 2 Wochen bei der zuständigen Behörde anmelden müssen. Zudem müssen sie die vom Vermieter oder seinem Bevollmächtigten erstellte Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) vorlegen.

Zudem ist bei einem Umzug ins Ausland auch die Abmeldung bei der Behörde unter Vorlage einer vom Vermieter ausgestellten Bestätigung erforderlich.

Das Gesetz enthält auch Ausnahme und Befreiungen, sowie Bußgeldregelungen bei Verstößen.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen hierzu.