Immobilienrecht

Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen sind auch bei Gewerberäumen unwirksam


Bereits im Jahr 2004 hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 361/03) entschieden, dass eine mietvertragliche Formularklausel, die dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen nach einem „starren“ Fristenplan auferlegt, unwirksam ist. Diese Entscheidung, die zwischenzeitlich allen Wohnraummietern bekannt sein dürfte, betraf ein Mietverhältnis über Wohnraum.


Ob diese Rechtsprechung auch auf Mietverträge für Gewerberäume übertragbar ist, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
Es war umstritten, ob eine formularvertragliche Regelung in Gewerberaummietverträgen, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach „starren“ Fristen verpflichtete ebenfalls wegen Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB unwirksam sind.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun in seiner Entscheidung vom 8.Oktober 2008-XII ZR 86/06- entscheiden und sich der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats in dieser Frage angeschlossen.

Diese Rechtsprechung dürfte  jedenfalls für ältere Gewerberaummietverträge relevant sein.
Enthält der Mietvertrag eine formularvertragliche Schönheitsreparaturklausel mit „starren“ Fristen, muss der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführen, da diese Klausel unwirksam ist.

 

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 188/2008 unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de