Immobilienrecht

Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster

In seiner Entscheidung vom 20.01.2010 hatte der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit der folgenden formularvertraglichen Klausel zu entscheiden:

„Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster- und Außentüren von innen … „

In einer Anlage zum Mietvertrag fand sich noch der folgende Zusatz:

„Bei der Ausführungen von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff, Aluminium und Dachfenster sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …“

Die Vermieterin hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz von der Mieterin wegen unterlassener Schönheitsreparaturen begehrt und war damit in erster und zweiter Instanz erfolglos. Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte die Vermieterin dann keinen Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat nämlich entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe (weiß) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gem. § 307 Abs. 1 Satz BGB unwirksam ist.

Der Bundesgerichtshof bestätigt insoweit seine Rechtsprechung, dass Schönheitsreparaturen, die den Mieter auch während der Mieter zu einer Dekoration in einer vom Vermieter vorgegebenen Farbe verpflichten, in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches unangemessen einschränken. Diese unwirksame und unzulässige Farbvorgabe führt dazu, dass die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam ist und der Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Denn es handelt sich bei der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen um eine einheitliche Pflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufsplitten lässt.
Ist ein Teil der Verpflichtung aufgrund einer unzulässigen Ausgestaltung, sei es hinsichtlich der Fristen, der Ausführungsart oder des Umfanges, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, so wirkt sich dies auf die gesamte Schönheitsreparaturklausel aus und der Mieter ist nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen. Denn eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass bspw. nur die Farbvorgabe entfällt, würde gegen das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen. Dies ist also wieder ein für die Mieter sehr vorteilhaftes Urteil.

Diese Entscheidung des BGH vom 20.01.2010, Az. VIII ZR 50/09, können Sie nachlesen auf <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de.