Immobilienrecht

Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen („Weißen der Decken und Oberwände“)

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte sich wieder einmal mit einer Klausel zu den Schönheitsreparaturen zu befassen und über deren Wirksamkeit zu befinden.

Die zu beurteilende Klausel sah die Verpflichtung des Mieters zum „Weißen“ der Decken und Oberwände während der Mietzeit vor.

Der Bundesgerichtshof hat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zu den sog. „Farbwahlklauseln“ die o.g. Klausel als unwirksam wegen des Verstoßes gegen § 307 BGB bezeichnet, mit der Folge, dass der Mieter trotz Unterlassung von Schönheitsreparaturen nicht zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet ist.
Eine derartige Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, da sie ihn auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines Lebensbereiches einschränkt. Ein Interesse des Vermieters an einem Wand- und Deckenanstrich in der Farbe weiß, das diese Einschränkung des Mieters während des Mietverhältnisses rechtfertigt, sah  der BGH in dem Fall nicht.

 

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung  Nr. 192/2009 des Bundesgerichtshof unter
<link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de

 

<link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung>

juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py

Rechtsanwältin Yvonne Käfer