Immobilienrecht

Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Zahlungen durch das Sozialamt

 

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte am 21.10.2009 (AZ: VIII ZR 64/09) über die Frage zu entscheiden, ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, das für die Miete eines bedürftigen Mieters aufkommt, den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Der BGH hat diese Frage im konkreten Fall verneint.

Die beklagten Mieter mieteten mit Vertrag vom 11.Mai 2007 ein Reihenhaus des Klägers. Ausweislich des Mietvertrages war die Miete je zum 3. Werktag des Monats fällig. Die Beklagten trennten sich in 2007 und einer der Beklagten zog aus. Ab April 2008 gingen die Mieten beim Kläger verspätet ein (11.4., 7.5.,6.6.,8.7.) Der Kläger mahnte  mit Schreiben von April und Mai die verspäteten Zahlungen ab. Die Zahlungen ab April 2008 erfolgten (verspätet) durch das Jobcenter. Das Jobcenter war trotz Vorlage der Abmahnungen nicht bereit, die Mieter früher anzuweisen. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 11.06.2008 fristlos wegen wiederholt verspäteter Zahlung und reichte Räumungsklage ein.

Der BGH hat entscheiden, dass der Kläger nicht zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB wegen der verspäteten Zahlungen  berechtigt war.
Es bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen waren und die seitdem eingetretenen Zahlungsverzögerungen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlung bereit ist. Ein etwaiges Verschulden des Jobcenter ist den Mietern dabei nicht zuzurechnen, da der Mieter das Jobcenter nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen einschaltet, sondern das Jobcenter nimmt eine öffentliche Aufgabe der Daseinsfürsorge wahr. Dabei ist es irrelevant, ob das Jobcenter die Miete direkt zahlt oder (verspätet) an den Hilfeempfänger und dieser deshalb zu spät leistet.

Lesen Sie hierzu die Entscheidung die Pressemitteilung des BGH vom 21.10.2009 Nr. 217/09 sowie das Urteil AZ  VIII ZR 64/09 unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de