Immobilienrecht

„Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung“

In diesem Fall ging es um eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache konkrete farbliche Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Holzteile zu befolgen.

Die Klausel war wie folgt gefasst:

„Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile könne auch in weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“

Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 22.10.2008-AZ VIII ZR 283/07- zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Klausel wirksam ist.

 

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung  Nr. 195/2008 des Bundesgerichtshof unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de