Strafrecht

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht liegt uns besonders am Herzen. Wir verteidigen regelmäßig straffällig gewordene junge Menschen. Die enge Kooperation mit den Eltern ist uns in diesem Zusammenhang besonders wichtig. Sie erleben sich oft, wenn ihr Kind straffällig geworden ist, hilflos und überfordert. Wir stehen ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Aus unserer Erfahrung ist es besonders wichtig, sich im „Erstfall“ sehr schnell guter anwaltlicher Beratung zu vergewissern. 
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

Wann gilt Jugendstrafrecht?

Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt der Mensch als Kind und ist nicht strafmündig, das heißt, eine Bestrafung ist nicht möglich.

Zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr bezeichnet das Gesetz den Beschuldigten als Jugendlichen, für den zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist man Heranwachsender.  Das Jugendgericht hat zu  überprüfen, ob noch Jugend- oder bereits Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Das Alter zum Zeitpunkt der Tat wird hier berücksichtigt. Das Gericht hat bei Heranwachsenden zu prüfen, ob in der Person des Beschuldigten, in der Tat oder in der Tatbegehung Merkmale zu erkennen sind, welche als jugendtypisch angesehen werden. In diesem Fall ist Jugendstrafrecht anzuwenden. 
Anklagen gegen Beschuldigte zwischen 14 und 21 Jahren müssen immer vor dem Jugendgericht erhoben werden.

Ihr Ansprechpartner für das Jugendstrafrecht ist

Rechtsanwalt Jörg Karthein
Telefon 06131-55432-0
karthein@dieanwaelte-mainz.de

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV (Deutscher Anwaltsverein)

Rechtsanwalt Jörg Karthein hat den Lehrgang zum Fachanwalt für Strafrecht erfolgreich absolviert.  Er ist seit 1996 als Strafverteidiger bundesweit tätig.

Rechtsanwalt Jörg Karthein in Mainz vertritt Sie in allen Strafsachen. Selbstverständlich auch bundesweit.

Urteile Jugendstrafrecht

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