Wirtschaftsstrafrecht

„Alle erforderlichen Überstunden des Arbeitnehmers sind mit der monatlichen Vergütung abgegolten“


Derartige pauschale Abgeltungklauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam

Zu den essentiellen Inhalten eines Arbeitsvertrages gehören neben der zu verrichtenden Tätigkeit die Vereinbarungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und die Vergütung. In Ihnen spiegeln sich die Hauptleistungspflichten beider Vertragsparteien wider, diese markieren zumeist auch die grundlegendsten Interessen der beiden Vertragsparteien.

In der gelebten Wirklichkeit weicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht selten von der vereinbarten Arbeitszeit nach oben ab, wohingegen die Vergütung durch den Arbeitgeber gleich bleibt.

Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln des sinngemäßen Wortlauts, dass mit der vereinbarten Vergütung Überstunden in einem gewissen Umfang abgegolten sind. Über eine besonders weitgehende, nämlich unbeschränkte, Abgeltungsklausel hatte das LAG Hamm zu entscheiden.

Der Arbeitnehmer war im vorliegenden Fall Leiter eines Hochregallagers und bezog ein monatliches Gehalt von 3.000,- € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden. Der Formulararbeitsvertrag enthielt eine Klausel folgenden Wortlauts:

„Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“

Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangte der Arbeitnehmer Nachvergütung von 102 geleisteten Überstunden. Nach seiner Auffassung verstoße die Abgeltungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung gegen § 307 BGB und sei unwirksam.

Dem stimmt das LAG Hamm in seinem Urteil zu und erklärt die Abgeltungsklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam.  Nach Auffassung des Gerichts unterliege die Klausel als Preisnebenabrede der Klauselkontrolle der §§ 305 ff. BGB. Die Klausel, so das LAG Hamm, ermögliche dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung vergütungsfreier Überstunden. Grenzen oder konkrete Bedingungen dieser Möglichkeit  seien gerade nicht vorgegeben.  Der Arbeitnehmer müsse hier wissen, was auf ihn zukommt und wie sich das Verhältnis zwischen Vergütung und Arbeitszeit konkret darstellt.

Abgeltungsklausel ist nicht pe se unwirksam

Eine Abgeltungsklausel ist aber nicht per se unwirksam. Soll eine pauschale Abgeltung vorgesehen werden empfiehlt sich dringend die Vereinbarung einer Obergrenze in Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit. Anhaltspunkte zur maximal zulässigen Grenze gibt hierbei die BAG – Rechtsprechung zu Widerrufsvorbehalten.

Zugrunde liegende Entscheidung: LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2009 – 2 Sa 1108/08 –www.justiz .nrw.de