Wirtschaftsstrafrecht

Außerordentliche Kündigung nach Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

 

Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung zur kündigungsrechtlichen Relevanz einer formell unwirksamen Abmahnung bestätigt. Im zu entscheidenden Fall wurde der Arbeitnehmer im Jahre 2002 wegen Verstoßes gegen entsprechende Dienstvorschriften abgemahnt. Allerdings wurde dabei vergessen, den Arbeitnehmer hierzu vorher anzuhören. Gegen die Abmahnung ging der Arbeitnehmer vor und erreichte die Entfernung aus der Personalakte wegen dieses formalen Fehlers.

Jahre später verstieß er in gleicher Weise gegen die Dienstvorschriften, daraufhin wurde ihm durch den Arbeitgeber ohne weitere Abmahnung die fristlose Kündigung ausgesprochen. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Das ArbG und das LAG gaben dem Arbeitnehmer recht: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung abmahnen müssen, die Abmahnung aus dem Jahre 2002 hätte ihm nicht mehr entgegengehalten werden können, da sie aus der Personalakte zu entfernen gewesen war.

Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und verwies die Sache zur Entscheidung zurück.

Die Abmahnung aus dem Jahre 2002 behalte trotz ihrer formellen Unwirksamkeit ihre kündigungsrechtliche Wirkung. In der Sache sei sie zu recht ausgesprochen worden und erfülle daher die erforderliche Warnfunktion. In inhaltlicher Sicht soll dem Arbeitnehmer durch die Abmahnung deutlich gemacht werden, dass er im Wiederholensfalle mit der Kündigung zu rechnen habe.

Bei Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist also zu klären, ob dies lediglich aus formellen Gründen zu erfolgen hat. In diesem Fall ist das Vertrauen darauf, dass von der entfernten Abmahnung keinerlei kündigungsrelevante Wirkung mehr ausgeht, ein Trugschluss.

 

Urteil des BAG vom 19.02.2009, 2 AZR 603/07, <link http: www.bundesarbeitsgericht.de>www.bundesarbeitsgericht.de