Wirtschaftsstrafrecht

BAG Urteil zur Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.03.2016 (Az.: 8 AZR 665/14) entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, für den Fall das ein Arbeitnehmer ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist seinen Arbeitsvertrag kündigt, unwirksam ist, sofern diese Regelung auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ohne Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist auflöst. 

Im zu entscheidenden Fall sah der Arbeitsvertag des Klägers für die Dauer der sechsmonatigen Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vor. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine sehr unübersichtliche Vertragsstrafenklausel. Diese regelte für den Fall der Beendigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt.

Noch während der Probezeit kündigte der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag fristlos. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB lag nicht vor. Der Arbeitgeber machte daraufhin die Vertragsstrafe geltend. Der Arbeitgeber blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in seiner Entscheidung seine vorherige Rechtsprechung dahingehend, dass Vertragsstrafen für den Fall der rechtswidrigen Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig sind. Jedoch seien an die Billigkeit einer Vertragsstrafe strenge Voraussetzungen zu knüpfen.

Im vorliegenden Fall äußerte das Gericht im Hinblick auf die Vertragsstrafenklausel Zweifel an der notwendigen Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dem Wortlaut der Klausel sei die Strafe bereits dann fällig, wenn der Arbeitsvertag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wird. Die Klausel sah keine Einschränkung vor, wonach die Vertragsstrafe nicht zu zahlen sei, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB vorliegt.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage der Intransparenz nicht abschließend beantwortet, da die Vertragsstrafe schon für zu hoch erachtet wurde. Eine Vertragsstrafe dürfe keine unbillige Übersicherung darstellen. Die Strafe dürfe nicht höher sein als das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung des Vertrages. Als Indiz dafür, welchen Wert die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hat, sei die Höhe des Gehaltes heranzuziehen.

Wenn in der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen beendet werden kann, dürfe eine Vertragsstrafe nur in Höhe der Vergütung für diese zwei Wochen vereinbart werden. Eine Vertragsstrafe von einem Bruttogehalt sei demnach eine unzulässige Übersicherung.

BAG Urteil vom 17.03.2016 Az.: 8 AZR 665/14

RAin Winta Maaß