Wirtschaftsstrafrecht

Bei Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern sind Fotografien des Arbeitnehmers zulässig.

Von einem Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und in der Öffentlichkeit angetroffen wird, dürfen Fotografien angefertigt werden. Der hierdurch vorgenommene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wird durch den Verdacht der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt.

Dieses ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

In dem von dem Landesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war ein Produktionshelfer arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während dieser Zeit war der Arbeitnehmer jedoch bei seinem Vater in einer Autowaschanlage bei der Reinigung des Autos tätig. Hierbei wurde der Arbeitnehmer von dem Vorgesetzten zufällig beobachtet. Dieser war über die körperliche Verfassung des krankgeschriebenen Produktionshelfers erstaunt und fertigte daher eine Fotografie an, um seine Beobachtung festzuhalten. Der Arbeitnehmer war hiermit nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Kaiserslautern verneinte den Anspruch auf Unterlassung, da der Vorgesetzte des Arbeitnehmers nicht rechtswidrig gehandelt habe. Da durch den öffentlichen Vorgang eine vorgetäuschte Erkrankung des Arbeitnehmers im Bereich des Möglichen lag, habe der Vorgesetzte diesen zu Beweiszwecken im Bild festhalten dürfen.

Trotz der von dem Arbeitnehmer eingelegten Berufung bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Unterlassung gem. §§ 823, 1004 BGB habe nicht bestanden. Zwar habe ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitsnehmers vorgelegen, da dieses auch das Recht am eigenen Bild umfasse. Hiernach steht jedem Menschen ein Selbstbestimmungsrecht dahingehend zu, darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen oder Fotografien von ihm gemacht und ggf. gegen ihn verwendet werden dürfen.

Entsprechende Eingriffe in dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können jedoch durch die Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz sei dieses angesichts des Verdachts, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht habe, gegeben gewesen. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass keine heimliche Überwachung vorgenommen worden ist.

Entscheidungen:
Arbeitsgericht Kaiserslautern, 28.03.2013 – 2 Ga 5/13
LAG Rheinland-Pfalz vom 11.07.2013 – 10 SaGa 3/13