Wirtschaftsstrafrecht

Betriebsübergang nach § 613a BGB

 

 

§ 613a BGB regelt die „Rechte und Pflichten“ des neuen Inhabers bei einem Betriebsübergang. Dieser tritt mit Übernahme des Betriebs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Die Vorschrift statuiert für alten bzw. neuen Betriebsinhaber zudem entsprechende Unterrichtungspflichten. So sind die betroffenen Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 613a Abs. 5 BGB über die Folgen des Betriebsübergangs zu belehren und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen, welches sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Belehrung ausüben können.

Vor allen Dingen für den bisherigen Arbeitgeber enthält diese Pflicht weitereichende Konsequenzen: Wird die Belehrung nicht entsprechend der geforderten Form oder dem geforderten Inhalt korrekt vorgenommen, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers nicht zu laufen. Der Arbeitnehmer kann auch noch Monate, ja sogar Jahre später dem Betriebsübergang widersprechen, beispielsweise wenn sich der wirtschaftliche Erfolg beim neuen Betriebsinhaber nicht einstellt und Arbeitsplätze bedroht sind oder unter Umständen sogar die Insolvenz droht bzw. ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Folge: Das alte Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers hat weiterhin Bestand, er kann auf Beschäftigung und Vergütung klagen. .

Das Bundesarbeitsgericht hat im vorliegenden Fall nunmehr entschieden, dass das Widerspruchsrecht aber trotz einer wegen ungenügender Belehrung nicht in Gang gesetzten Widerspruchsfrist verwirken kann. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer ein knappes Jahr nach Übergang seines Beschäftigungsverhältnisses beim neuen Betriebsinhaber dergestalt einen Aufhebungsvertrag geschlossen, dass sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Nach dem geplanten Ende des Arbeitsverhältnisses widersprach er zudem dem mittlerweile fast ein Jahr zurückliegenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses und begehrte beim alten Arbeitgeber Beschäftigung und Vergütung.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage in letzter Instanz abgewiesen und ausgeführt, dass zwar die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Belehrung nach § 613a Abs. 5 BGB die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt habe, dem Arbeitnehmer im vorliegenden Fall aber ein Widerspruchsrecht nicht mehr zustünde. Dadurch, dass dieser einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe, habe er über sein eigenes Arbeitsverhältnis disponiert und deshalb sein Widerspruchsrecht verwirkt.

Die Pressemitteilung Nr. 72/09 des Bundesarbeitsgericht hierzu ist nachzulesen unter <link http: www.bundesarbeitsgericht.de>www.bundesarbeitsgericht.de.

Zugrunde liegende Entscheidung: BAG vom 23.07.2009, Aktenzeichen 8 AZR 357/08