Wirtschaftsstrafrecht

Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei unwirksamer Erstattungsklausel



In der Vereinbarung ist vielmehr eine Kündigung des Arbeitnehmers auszunehmen, die sich aus der Sphäre des Arbeitgebers begründen und dieser zuzurechnen sind. In dem zu entscheidenden Fall ergab sich eine Rückzahlungsverpflichtung auch nicht nach den Vorschriften einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 ff. BGB.

In dem Rechtsstreit ging es um die Rückzahlung von Ausbildungskosten. Zwischen dem Kläger einer Fluglinie und dem Beklagten Piloten bestand ein Arbeitsvertrag. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte mit dem „Erstflug Supervision D“ beginnen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Vertragsbeginn wurde von den Parteien ausgeschlossen. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass der Beklagte vor Vertragsbeginn auf Kosten der Klägerin eine Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung für den vorbezeichneten Flugtyp durchführte. Ebenfalls wurde in dem Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Beklagte zur Rückzahlung der hierfür entstandenen Ausbildungskosten verpflichtet ist, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Ausbildung kündigt oder wenn der Vertrag seitens der Klägerin aus wichtigem Grund gekündigt wird. Nach der zweimonatigen Ausbildung, welche am 18.10.2007 endete, erfolgte zunächst kein „Erstflug Supervision D“. Da dieser bis zum 09.11.2007 nicht stattgefunden hatte, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Klägerin verlangte sodann von dem Beklagten die verauslagten Ausbildungskosten in Höhe von 18.000,00 € zurück.

Das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die daraufhin eingelegte Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. In seiner Entscheidung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten hat. Das Bundesarbeitsgericht sieht die arbeitsvertraglich vereinbarte Rückzahlungsklausel als unangemessene Benachteiligung des Beklagten an, so dass diese nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Das Gericht sah es als unzulässig an, einen Arbeitnehmer für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung zur Rückzahlung von entstandenen Ausbildungskosten zu verpflichten. Denn eine derartige Klausel unterscheide nicht, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Sphäre des Arbeitnehmers oder der des Arbeitgebers stamme. Somit werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn eine Rückzahlungspflicht für den Fall der Eigenkündigung gelte, obwohl die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mit veranlasst werde, z. B. durch ein vertragswidriges Verhalten. Da die Klausel zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung bereits der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widersprach, bestand auch kein schutzwürdiges Interesse auf Seiten der Klägerin. Eine ergänzende Vertragsauslegung als auch eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel scheide daher aus.

Bereicherungsrechtliche Vorschriften konnten nicht zu Gunsten der Klägerin angewendet werden, denn eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheide aus, da die wirksame Ausbildungsvereinbarung, mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel, einen rechtlichen Grund dargestellt habe. Auch eine Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 alternative 2 BGB komme nicht in Betracht. Die Abwicklung nach den Grundsätzen des Vertragsrechts habe Vorrang. Zudem dürfe die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht über einen Bereicherungsausgleich nach § 812 ff. BGB unterlaufen werden.

Entscheidung: BAG, Urteil vom 28.05.2013 – 3a ZR 103/12

Fazit:
Unter Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellte dieses in der vorliegenden Entscheidung noch einmal klar, dass solche Eigenkündigungen im Vertragstext ausgenommen werden müssen, die auf Gründen beruhen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat. Eine Rückzahlungsklausel kann nicht einfach für den Fall der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer vereinbart werden.

Aufgrund einer vorherigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss die Klausel zudem so gestaltet sein, dass der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung beurteilen kann, was finanziell im Fall einer Rückzahlung auf ihn zukommt.

Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, wenn er sich im Vorfeld rechtlichen Beistand zur Vertragsformulierung einholt.