Wirtschaftsstrafrecht

Rechtschutz zahlt bereits bei Kündigungsandrohung

 

Wichtige Information für alle Arbeitnehmer: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bereits die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber den Versicherungsfall und damit die Eintrittspflicht des Rechtschutzversicherers auslösen kann. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag angeboten verbunden mit der Androhung, bei Verweigerung der Unterschrift andernfalls das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen.

Bisherige Praxis der Rechtschutzversicherungen


Bisher verweigerten sich die Rechtschutzversicherer häufig, dem betroffenen Arbeitnehmer und Versicherungsnehmer eine entsprechende Deckungszusage für die Konsultation eines Anwalts zu erteilen. Deren Argumentation: Es liegt hier noch kein Versicherungsfall vor, wenn noch keine Kündigung ausgesprochen ist. Die Folge: Der Arbeitnehmer scheut den Gang zum Anwalt und wird erst durch die Kündigung hierzu gezwungen.

Möglichkeiten für Arbeitnehmer


In Zukunft ist die beratende und gestaltende Tätigkeit des Anwalts für Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch einer Kündigung unter Deckung des Rechtschutzversicherers möglich. Eine Chance mehr also, entsprechende Kündigungsschutzprozesse vor Gericht zu vermeiden und dem einzelnen Arbeitnehmer bereits frühzeitig, zum Beispiel durch eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber, helfen zu können.

Zugrunde liegende Entscheidung: BGH vom 19.11.2009, Aktenzeichen IV ZR 305/07

Rechtsanwalt Thomas Karst