Wirtschaftsstrafrecht

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl


Die Nutzung elektronischer Medien hat in den letzten Jahren einen rasanten Aufstieg erfahren. Man schätzt Schnelligkeit, Aktualität und Komfort der elektronischen Kommunikation. Nicht nur Unternehmen bedienen sich dieser Form, sei es im Rechtsverkehr nach außen oder auch zur internen Kommunikation.

Das Intranet des Arbeitgebers war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit, so es zum Beispiel um den Zugang des Betriebsrats zum Intranet des Arbeitgebers ging. Doch die Nutzung dieser Möglichkeiten kann im rechtlichen Sinne auch zum Fallstrick werden, wie eine Entscheidung des BAG aus diesem Jahr zeigt.

Der Sachverhalt (verkürzt)


Im Vorfeld einer Betriebsratswahl wurde die Wahlausschreibung nicht in allen Betriebsstätten ausgehängt. Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer erhielten die Wahlausschreibung per Email zugesandt, zudem wurde die Wahlausschreibung im Intranet des Arbeitgebers veröffentlicht. Auf diese Datei konnten neben dem Wahlvorstand auch drei Systemadministratoren des Unternehmens zugreifen, die nicht Mitglieder des Wahlvorstands waren. Die Beteiligten stritten, auch wegen um die Wirksamkeit der Betriebsratswahl.

Die Normen


§ 3 Abs. 4 S. 3 WO: „Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden.“

§ 2 Abs. 4 S. 4 WO: „Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.“

Die Entscheidung


Das BAG hatte die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen, da die durchgeführte Betriebsratswahl nach Auffassung der Richter unwirksam war. Die Voraussetzungen für die ausschließliche Bekanntgabe der Wahlausschreibung in elektronischer Form lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da wegen der Zugriffsmöglichkeit der Systemadministratoren nicht sichergestellt werden konnte, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden konnten. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen im Betriebs müssten diesen Voraussetzungen entsprechen, so dass BAG.

Die Folgen


Für die Praxis bedeutet dies, dass die Wahlausschreibung entweder an allen Standorten auf traditionelle Weise ausgehängt oder aber wirksam elektronisch veröffentlicht werden muß. Wegen der regelmäßig technisch nicht auszuschließenden Zugriffsmöglichkeit der Systemadministratoren kann auf die traditionelle Bekanntgabe praktisch nicht verzichtet werden.

Im zu entscheidenden Fall war die Betriebsratswahl noch aus weiteren Gründen unwirksam, nachzulesen unter <link http: www.bundesarbeitsgericht.de>www.bundesarbeitsgericht.de.

Zugrunde liegende Entscheidung: BAG vom 21.01.2009, Aktenzeichen 7 ABR 65/07

Rechtsanwalt Thomas Karst