Vertragsrecht

BGH zu Belehrungspflicht über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Mit seiner Entscheidung vom 09.12.2009 hat der Bundesgerichtshof erneut die Rechte von Verbrauchern bei Käufen im Internet gestärkt.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt gewerblich über die Internetplattform eBay Handel u. a. mit Heimtextilien, Kinder- und Babykleidung. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte die nachfolgenden Klauseln verwendet:

 (Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.)

(1. Klausel)
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“
(2. Klausel)
„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB u. a. nicht bei Verträgen

- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde;

- zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. DVD´s oder CD´s) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“

(3. Klausel)
„Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben.“ „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurück zu führen ist.“

Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit der drei vorgenannten Klauseln zu entscheiden.

Klausel 1 und Klausel 3 wurden durch den Bundesgerichtshof als unwirksam erachtet, Klausel 2 als wirksam.  

Zu Klausel 1: Nach den gesetzlichen Vorschriften beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die auch ein Hinweis auf den Fristbeginn enthalten muss, in Textform mitgeteilt worden ist.
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers kann die Klausel den Eindruck erwecken, dass die Belehrung bereits dann erfolgt sei, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, sprich auf der Internetseite liest, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden ist. Außerdem kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Wortes „frühestens“  zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, der Verbraucher bleibt aber im Unklaren, um welche weiteren Voraussetzungen es sich hier handelt.

Bei der 2. Klausel hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht und somit wirksam ist.

Bei der 3. Klausel kam der BGH wieder zu dem Ergebnis, dass diese unwirksam ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften hat der Verbraucher im Falle der Ausübung des Rückgaberechts Wertersatz grundsätzlich zu leisten, aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtslage und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Zwar erfordert das Gesetz nicht, dass eine umfassende aller in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung gegenüber dem Verbraucher abgegeben wird, allerdings muss die Belehrung einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten.

Diese Anforderung erfüllt die 3. Klausel nicht. Denn die Klausel weist jedenfalls nicht darauf hin, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter den Voraussetzungen des § 312c Abs. 1 BGB besteht, nämlich wenn dem Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss in Schriftform dieser Hinweis erteilt wird.
Bei den Angeboten der Beklagten über eBay waren diese Anforderungen nicht erfüllt, denn der Verbraucher wurde darüber nicht rechtzeitig in Textform belehrt. Denn bei eBay gilt der Käufer bereits durch den Tastendruck als belehrt. Solange eine Belehrung nur Online vorgegeben ist, muss der Händler also für geschädigte Produkte seines Kunden aufkommen, wenn der Kunde die Ware innerhalb eines Monats zurückgibt und sie in dieser Zeit nur so genutzt hat, wie es vorgesehen ist. Außerdem müssen die Geschäftsbedingungen des Händlers klar, eindeutig und transparent sein. Diese Entscheidung des BGH stellt wiederum eine Stärkung der Verbraucherrechte dar.


Die Entscheidung finden Sie unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de, Entscheidung vom 09.122009, Az. XIII ZR 2019/08.