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BGH: Auch bei möbliert vermieteter Wohnung führt Flächenunterschreitung zur Mietminderung

Seit 2006 ist der Kläger Mieter einer vollständig möblierten Wohnung des Beklagten. Die monatliche Kaltmiete beträgt 560,00 € zzgl. Heizkostenvorschuss von 15,00 € sowie Stromkostenvorschuss von 25,00 €. Die Größe der Wohnung ist im Mietvertrag mit ca. 50 qm ausgewiesen. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche allerdings nur 44,3 qm.
Der klagende Mieter ist der Auffassung, dass wegen der Flächenabweichung von 11,5% eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe, also in Höhe von 11,5 %, berechtigt ist und hat deshalb mit Schreiben von Mai 2009 eine teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von 1.964,20 € vom beklagten Vermieter gefordert.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass in der Kaltmiete die Möblierung der Wohnung berücksichtigt sei und  deshalb die Miete nur um insgesamt 736,58 € gemindert sei. Diesen Betrag hat er dem Kläger zurückerstattet.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 288,22 € stattgegeben. Im Übrigen erfolgte Klageabweisung. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten von mehr als 10% den Mieter auch bei möbliert vermieten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet.
Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit, die von der Wohnflächenunterschreitung ausgeht, ist nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.

Damit hat der BGH entschieden, dass bei der Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung von mehr als 10% eine Gleichbehandlung von möbliertem und nicht möbliertem Wohnraum stattzufinden hat.

Siehe hierzu die Entscheidung des BGH vom 02.03.2011, Az. VIII ZR 296/09, unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de sowie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 35/2011 vom 02.03.2011